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Bundesregierung will Anlegerschutz stärken

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Nicht zuletzt aufgrund der P&R-Insolvenz im Frühjahr 2018, von der rund 51.000 Anleger mit einem investierten Kapital von rund 3,5 Milliarden Euro betroffen sind, haben sich das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium auf ein Maßnahmenpaket zur Stärkung des Anlegerschutzes verständigt. Es erweitert die Kompetenzen der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) bei der Überwachung von Finanzprodukten wie auch bei deren Vertrieb. Vermögensanlagen werden noch strenger reguliert und Publikums-AIF dürfen künftig nur noch von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) mit Vollzulassung aufgelegt werden – die bloße Registrierung als KVG reicht nicht mehr aus.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

  • Sogenannte unvollständige Verkaufsprospekte sollen abgeschafft werden, bei denen Angebotsbedingungen wie die Höhe der Zinszahlungen nicht bei der Prospektbilligung durch die BaFin enthalten sind, sondern erst bei Angebotsbeginn vom Anbieter nachgetragen werden.
  • Außerdem sollen Blindpool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen verboten werden, also Konstellationen, in denen die konkreten Anlageobjekte zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststehen. Denn in solchen Fällen verringere sich die Bedeutung des Verkaufsprospekts sowohl als Transparenz- als auch als Haftungsdokument, da die Prospektangaben zum Anlageobjekt bei Blindpool-Konstruktionen wenig konkret und die Angabentiefe deutlich geringer als sonst sei.
  • Das Maßnahmenpaket sieht auch eine Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Vermittler vor. Im Fall des Eigenvertriebs durch den Anbieter der Vermögensanlage erfolgt regelmäßig keine Anlagevermittlung oder -beratung. Um künftig in jedem Fall zumindest eine Angemessenheitsprüfung und gegebenenfalls eine Geeignetheitsprüfung sicherzustellen, soll der Vertrieb von Vermögensanlagen auf die Anlagevermittlung und die Anlageberatung durch Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzanlagenvermittler beschränkt werden. Anleger sollen also grundsätzlich nicht mehr allein auf die eigene Bewertung der Vermögensanlagen mittels Prospekt beziehungsweise Vermögensanlagen-Informationsblatt angewiesen sein.
  • Hinzukommen soll eine bessere Prüfungsmöglichkeit der Rechnungslegung von Vermögensanlagenemittenten durch die BaFin. Bislang kann eine Prüfung der Rechnungslegung nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Sollen jedoch Vermutungen zu konkreten Anhaltspunkten verdichtet werden, muss die BaFin bei dem Emittenten oder Dritten nachfragen können. Daher soll die Befugnis der BaFin zur Anordnung von Sonderprüfungen der Rechnungslegung ergänzt werden durch das Recht, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen zu können, und zwar nicht erst zum Zweck der Durchführung der Sonderprüfung, sondern bereits zur Klärung im Vorfeld.
  • Emittenten von Direktinvestments sollen gesetzlich dazu verpflichtet werden, einen geeigneten unabhängigen Dritten (zum Beispiel Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) zu beauftragen, der eine Mittelverwendungskontrolle vornimmt. Das Ergebnis dieser Mittelverwendungskontrolle soll durch die Emittenten veröffentlicht werden.
  • Auch die Produktinterventionsbefugnis bei Vermögensanlagen soll die BaFin konsequenter nutzen. Eine solche konsequente Anwendung der Produktinterventionsbefugnis beinhaltet nach Einleitung des Produktinterventionsverfahrens auch die Anhörung des Emittenten oder Anbieters durch die BaFin. Teilweise führt bereits die Anhörung beziehungsweise die Ankündigung einer Produktinterventionsmaßnahme dazu, dass das Angebot beendet und der Vertrieb der betreffenden Vermögensanlage durch den Anbieter eingestellt oder gar nicht erst aufgenommen wird.
  • Des Weiteren soll die bloße Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds gemäß § 44 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgeschafft werden. Die Registrierung erwecke gegenüber Anlegern womöglich fälschlich den Eindruck, dass es sich um laufend durch die BaFin kontrollierte Fondsverwalter und deren Produkte handelt. Um ein einheitlich hohes Niveau etwa hinsichtlich der Qualifikation der Fondsverwalter und der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten, sollen künftig alle Verwalter geschlossener Publikumsfonds der Erlaubnispflicht unterliegen und die bloße Registrierungsmöglichkeit für diese Verwalter abgeschafft werden. Für Verwalter bereits aufgelegter geschlossener Publikumsfonds, die lediglich registriert sind, soll eine Bestandsschutzregelung vorgesehen werden.
  • Um eine einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht im Bereich der Finanzanlagenvermittlung zu erreichen, wird die Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die BaFin übertragen. Damit soll auch zur Vereinheitlichung des Anlegerschutzes beim Vertrieb von geschlossene Publikums-AIF und Vermögensanlagen beitragen werden.
  • Nicht zuletzt sollen verstärkte BaFin-Aktivitäten zur Verbraucherbildung im Bereich Vermögensanlagen dienen.

Mit diesen gesetzlichen und aufsichtlichen Maßnahmen soll ein Umfeld geschaffen werden, in dem insbesondere auch Privatanlegern, unter Berücksichtigung ihrer Risikotragfähigkeit, weitestgehend eigenverantwortliche Anlageentscheidungen ermöglicht werden. Die geplanten Maßnahmen sorgten, wo erforderlich und sinnvoll, für erhöhte Transparenz, ein besseres Verständnis der Anleger für Finanzthemen, eine Prüfung der Vermögensanlagen stets zumindest auf Angemessenheit für den Anleger durch sachkundige Intermediäre, ein Verbot von Vermögensanlagen, die erhebliche Anlegerschutzbedenken aufwerfen, sowie eine Vereinheitlichung des Aufsichtsniveaus. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung Bundesfinanzministerium

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