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Was tun beim Einwurf unerwünschter Zeitungen

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Wenn die Hauseingangstür verschlossen war, legte der Bote den gesamten Stapel direkt vor der Haustür des Miethauses ab. Das hatte zur Folge, dass die Zeitungen durch den Wind oft verwehten und der Eigentümer sie vor dem Haus wieder aufsammeln und entsorgen musste.

Hauseigentümer verbietet Zustellung unbestellter Zeitungen 

Der Vermieter ärgerte sich hierüber und forderte die Herausgeberin des Anzeigenblattes auf, die Zustellung dieser unerwünschten Zeitung zu unterlassen. Dieser Aufforderung folgte die Herausgeberin zunächst, später dann aber nicht mehr. 

Das Urteil: Eigentümer muss kostenlose Zeitungen nicht hinnehmen

Das AG Magdeburg hat entschieden, dass der Hauseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen die Herausgeberin des Anzeigenblatts nach §§ 1004, 903, 862 BGB hat. Sie hat es daher zu unterlassen, das Anzeigenblatt vor den Hauseingängen des Objektes abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen. Nach Erkenntnis  des Gerichtes sei dies für kostenlose Handzettel (z. B. Info Schrott-Sammler-Tage) obergerichtlich anerkannt. Im Ablegen bzw. Einwurf nicht bestellter Zeitungen liege eine unzulässige Beeinträchtigung, die der Hauseigentümer nicht hinzunehmen brauche. Es sei in diesem Zusammenhang völlig unerheblich, ob es sich um eine Tageszeitung oder Werbung handele. Entscheidend sei allein, ob der Empfänger die Zusendung wünscht oder eben nicht. Darüber hinaus sei zu beachten, dass ein Anzeigenblatt im Gegensatz zu einem Handzettel aus mehreren Papierseiten besteht und somit der Beseitigungsaufwand höher ist.

Das Urteil des AG Magdeburg ist rechtskräftig; eine Zustellung des Anzeigenblattes ist unzulässig.

AG Magdeburg, Urteil vom 29.11.2017, AZ 150 C 518/17

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von factum
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